Falsch ermittelte Heizkostenabrechnung trotzdem gültig

Heizkostenabrechnung nach individuellem Verbrauch

Eine falsch ermittelte Heizkostenabrechnung kann trotzdem gültig sein, hat der Bundesgerichtshofes (BGH, 20.01.2016, VIII ZR 329/14) entschieden. Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Eine Mieterin bestritt die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Nachzahlung der Nebenkosten, weil sie die Abrechnungspraxis für fehlerhaft hielt. Die Vermieterin errechnete die verbrauchte Wärme eines Hauses nach zwei Methoden: In einigen Wohnungen wurde der Verbrauch durch Wärmemengenzähler ermittelt, für andere Wohnungen mittels Heizkostenverteiler. Die vom Energieversorger gelieferte Menge an Wärmeenergie wurde um die verbrauchte Wärmemenge der Wohnungen mit Wärmemengenzähler vermindert. Der Rest wurde auf die Wohnungen mit Heizkostenverteiler umgelegt. Eine Vorerfassung des Wärmeverbrauchs der Wohnungen mit Heizkostenverteiler fand nicht statt (siehe § 5 HeizkostenV).

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil der Vorinstanz: Die erstellte Heizkostenabrechnung entspricht nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung, denn die Vermieterin erfasst nur den Verbrauchsanteil der Wohnungen mit Wärmemengenzähler. Sie muss aber beide Nutzergruppen erfassen und den Verbrauch anschließend auf die einzelnen Wohnungen verteilen. Die Mieterin ist berechtigt die fehlerhafte Heizkostenabrechnung nach § 12 HeizkostenV – wie geschehen – zu kürzen, hat aber keinen Anspruch auf die geforderte neue, inhaltlich einwandfreie Abrechnung. Die Heizkostenverordnung zielt darauf ab, den Energieverbrauch durch eine individuelle Erfassung der Heizkosten zu senken. Eine Abrechnung, die den individuellen Verbrauch einbezieht, ist einer Abrechnung ausschließlich nach Wohnfläche vorzuziehen – sogar wenn sie fehlerhaft ist.

Eine Mieterin bestritt die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Nachzahlung der Nebenkosten, weil sie die Abrechnungspraxis für fehlerhaft hielt. Die Vermieterin errechnete die verbrauchte Wärme eines Hauses nach zwei Methoden: In einigen Wohnungen wurde der Verbrauch durch Wärmemengenzähler ermittelt, für andere Wohnungen mittels Heizkostenverteiler. Die vom Energieversorger gelieferte Menge an Wärmeenergie wurde um die verbrauchte Wärmemenge der Wohnungen mit Wärmemengenzähler vermindert. Der Rest wurde auf die Wohnungen mit Heizkostenverteiler umgelegt. Eine Vorerfassung des Wärmeverbrauchs der Wohnungen mit Heizkostenverteiler fand nicht statt (siehe § 5 HeizkostenV).

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil der Vorinstanz: Die erstellte Heizkostenabrechnung entspricht nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung, denn die Vermieterin erfasst nur den Verbrauchsanteil der Wohnungen mit Wärmemengenzähler. Sie muss aber beide Nutzergruppen erfassen und den Verbrauch anschließend auf die einzelnen Wohnungen verteilen. Die Mieterin ist berechtigt die fehlerhafte Heizkostenabrechnung nach § 12 HeizkostenV – wie geschehen – zu kürzen, hat aber keinen Anspruch auf die geforderte neue, inhaltlich einwandfreie Abrechnung. Die Heizkostenverordnung zielt darauf ab, den Energieverbrauch durch eine individuelle Erfassung der Heizkosten zu senken. Eine Abrechnung, die den individuellen Verbrauch einbezieht, ist einer Abrechnung ausschließlich nach Wohnfläche vorzuziehen – sogar wenn sie fehlerhaft ist.

Datenschutzhinweise & Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die Inhalte und Funktionen der Website bestmöglich anzubieten. Darüber hinaus verwenden wir Cookies zu Analyse-Zwecken.

Zur Datenschutzerklärung und den Cookie-Einstellungen.

Allen zustimmennur notwendige Cookies zulassen

Datenschutzhinweise & Cookie-Einstellungen

Bitte beachten Sie, dass technisch erforderliche Cookies gesetzt werden müssen, um wie in unseren Datenschutzhinweisen beschrieben, die Funktionalität unserer Website aufrecht zu erhalten. Nur mit Ihrer Zustimmung verwenden wir darüber hinaus Cookies zu Analyse-Zwecken. Weitere Details, insbesondere zur Speicherdauer und den Empfängern, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. In den Cookie-Einstellungen können Sie Ihre Auswahl anpassen.

Google Tag Manager
Google Tag Manager hinterlegt Cookies zur Auswertung mehrerer Google Dienste. Diese Cookies werden verwendet um Besucher-, Sitzungs- und Kampagnendaten zu berechnen und die Nutzung der Website für einen Analysebericht zu erfassen. Die Cookies speichern diese Informationen anonym und weisen eine zufällig generierte Nummer Besuchern zu um sie eindeutig zu identifizieren.
Google Analytics
Google Analytics installiert die Cookie´s _ga und _gid. Diese Cookies werden verwendet um Besucher-, Sitzungs- und Kampagnendaten zu berechnen und die Nutzung der Website für einen Analysebericht zu erfassen. Die Cookies speichern diese Informationen anonym und weisen eine zufällig generierte Nummer Besuchern zu um sie eindeutig zu identifizieren.
Matomo
Matomo ist eine Open-Source-Webanwendung zur Analyse des Nutzerverhaltens beim Aufruf der Website.
PHP Sitzung
Das Cookie PHPSESSID ist für PHP-Anwendungen. Das Cookie wird verwendet um die eindeutige Session-ID eines Benutzers zu speichern und zu identifizieren um die Benutzersitzung auf der Website zu verwalten. Das Cookie ist ein Session-Cookie und wird gelöscht, wenn alle Browser-Fenster geschlossen werden.
Google Maps
Google Maps ist ein Karten-Dienst des Unternehmens Google LLC, mit dessen Hilfe auf unserer Seite Orte auf Karten dargestellt werden können.
YouTube
YouTube ist ein Videoportal des Unternehmens Google LLC, bei dem die Benutzer auf dem Portal Videoclips ansehen, bewerten, kommentieren und selbst hochladen können. YouTube wird benutzt um Videos innerhalb der Seite abspielen zu können.
Vimeo
Vimeo ist ein Videoportal des Unternehmens Vimeo, Inc., bei dem die Benutzer auf dem Portal Videoclips ansehen, bewerten, kommentieren und selbst hochladen können. Vimeo wird benutzt um Videos innerhalb der Seite abspielen zu können.